Barrierefreie Website: Was das BFSG für Unternehmen bedeutet

Ein Jahr nach Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes prüft die Marktüberwachung aktiv – und längst nicht jedes Unternehmen fällt unter die Ausnahme.

Barrierefreiheit im Web ist seit dem 28. Juni 2025 für viele Unternehmen keine freiwillige Kür mehr, sondern gesetzliche Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) überträgt die europäische Richtlinie „European Accessibility Act“ in deutsches Recht. Rund ein Jahr später hat die zuständige Marktüberwachung ihre Kontrollen aufgenommen – ein guter Anlass, die wichtigsten Fragen sachlich zu ordnen: Wer ist betroffen, was ist zu tun, und wo lohnt sich Barrierefreiheit auch unabhängig von der Pflicht?

Die gute Nachricht: Meist genügen wenige gezielte Schritte. Die Agentur Zentral GmbH prüft bestehende Websites auf Barrieren, benennt die Punkte mit der größten Wirkung und setzt sie in Contao sauber und dauerhaft wartbar um – das schafft Rechtssicherheit, macht die Website für mehr Menschen nutzbar und zahlt zugleich auf Sichtbarkeit und Conversion ein. Eine kurze Ersteinschätzung ist unverbindlich und schnell gemacht.

Was verlangt das BFSG – und seit wann gilt es?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2019/882, die europaweit einheitliche Anforderungen schafft. Ziel ist, dass digitale Angebote von möglichst allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von Seheinschränkungen, motorischen Einschränkungen oder anderen Barrieren.

Für Websites bedeutet das eine wichtige Unterscheidung: Nicht jede Seite ist betroffen. Überall dort jedoch, wo online gekauft, gebucht oder ein Vertrag abgeschlossen wird, greifen die Anforderungen.

Welche Websites sind konkret betroffen?

Maßgeblich ist die Funktion einer Website, nicht ihre Größe. Unter das BFSG fallen insbesondere:

  • Online-Shops und andere Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Bank- und Zahlungsdienste für Verbraucher
  • Telekommunikationsdienste
  • Personenbeförderung mit Ticket- und Buchungssystemen
  • E-Books und zugehörige Leseanwendungen

Reine Firmen- oder Broschüren-Websites ohne Verkaufs- oder Buchungsfunktion zählen in der Regel nicht dazu. Auch reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten, liegen meist außerhalb des Anwendungsbereichs. Sobald allerdings eine Verkaufs-, Buchungs- oder Vertragsfunktion für Endkunden hinzukommt, ist eine Prüfung angeraten.

Gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Ja, doch sie ist eng gefasst. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und zugleich höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro erreicht. Beide Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

Entscheidend ist eine Einschränkung, die häufig übersehen wird: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als sehr kleines Unternehmen etwa eine buchbare Dienstleistung online anbietet, kann darunterfallen. Für Produkte – und für viele Konstellationen im Handel – greift die Ausnahme hingegen nicht. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich im Zweifel eine rechtliche Prüfung; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Standards gelten technisch?

Die technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die wiederum auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) in der Konformitätsstufe AA verweist. In der Praxis geht es um gut umsetzbare Grundlagen:

  • ausreichende Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund
  • aussagekräftige Alternativtexte für Bilder
  • eine logische Struktur der Überschriften
  • vollständige Bedienbarkeit per Tastatur
  • klar beschriftete Formularfelder mit verständlichen Fehlermeldungen
  • verständliche Sprache und eine nachvollziehbare Navigation

Vieles davon ist solides Web-Handwerk und deckt sich mit dem, was moderne, gut gepflegte Websites ohnehin auszeichnet.

Wie wird das BFSG durchgesetzt?

Zuständig ist eine länderübergreifende Marktüberwachungsstelle, die sich seit Anfang 2026 in der aktiven Kontrollphase befindet. Geprüft wird auf zwei Wegen: aktiv durch systematische, teils automatisierte Kontrollen und reaktiv durch die Bearbeitung von Beschwerden. Bei Verstößen drohen Anordnungen zur Nachbesserung sowie Bußgelder – je nach Fall bis zu 10.000 Euro, in bestimmten Konstellationen bis zu 100.000 Euro.

Hinzu kommt ein zweites Risiko: Seit Anfang 2026 sind vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu beobachten, im Durchschnitt im Bereich von rund 2.700 Euro pro Fall. Deren rechtliche Grundlage ist vor deutschen Gerichten allerdings noch nicht abschließend geklärt. Zusätzlich erhöht sich der Druck auf europäischer Ebene: Die EU-Kommission hat Deutschland 2026 förmlich zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie aufgefordert.

Warum lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?

Barrierefreiheit ist mehr als eine Rechtsfrage. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen; werden vorübergehende und altersbedingte Einschränkungen mitgezählt, fällt der Kreis der Betroffenen deutlich größer aus. Eine zugängliche Website erschließt damit Reichweite, die andernfalls ungenutzt bleibt.

Hinzu kommt ein willkommener Nebeneffekt: Viele Maßnahmen für Barrierefreiheit zahlen unmittelbar auf die Suchmaschinenoptimierung ein. Saubere Semantik, sinnvolle Alternativtexte, eine klare Struktur und kurze Ladezeiten helfen Menschen und Suchmaschinen gleichermaßen – und zunehmend auch KI-gestützten Suchsystemen, die Inhalte maschinell auslesen. Barrierefreiheit, gute Nutzerführung und Sichtbarkeit gehören damit eng zusammen.

Was ist jetzt sinnvoll?

Ein pragmatischer Einstieg beginnt mit einer Bestandsaufnahme. Zunächst ist zu klären, ob und mit welchen Funktionen eine Website überhaupt unter das BFSG fällt. Anschließend lohnt der Blick auf die kritischen Seiten – etwa Kaufabschluss, Kontaktformular oder Buchungsstrecke –, denn dort wirken Barrieren am stärksten.

Viele Schwachstellen lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben: Kontraste anpassen, Alternativtexte ergänzen, die Tastaturbedienung sicherstellen, Formulare verständlich beschriften. Ein dokumentierter Prüf- und Maßnahmenplan schafft zusätzlich Sicherheit, falls Nachweise verlangt werden. Wo Unsicherheit bleibt, hilft eine fachliche Prüfung durch eine erfahrene Agentur oder Fachstelle weiter.

Fazit

Das BFSG macht digitale Barrierefreiheit für einen großen Teil der wirtschaftlich aktiven Websites verbindlich – und die Kontrollen haben begonnen. Wer betroffen ist, sollte die eigenen Angebote prüfen und die wichtigsten Hürden zeitnah abbauen. Selbst dort, wo keine Pflicht besteht, bleibt Barrierefreiheit eine sinnvolle Investition: in Reichweite, Nutzerfreundlichkeit und Sichtbarkeit. Ein wartbares CMS wie Contao bietet dafür eine solide Grundlage, auf der sich Barrierefreiheit dauerhaft pflegen lässt.

Häufige Fragen

Die wichtigsten Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz und sachlich beantwortet.

Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und überträgt den European Accessibility Act in deutsches Recht.

Nein. Betroffen sind vor allem Online-Shops sowie Buchungs- und Verbraucherdienste. Reine Firmen- oder Broschüren-Websites und reine B2B-Angebote fallen meist nicht darunter.

Bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme – und nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.

Möglich sind Anordnungen zur Nachbesserung und Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu beobachten.

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